Verfassungsergänzung Art. 3 Absatz 3 Satz 2 GG
(bisher:„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ – d.h. Gruppen, die während des Nationalsozialismus verfolgt und diskriminiert wurden),
Ergänzung um Satz 2 „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ - Mitaufnahme von Menschen mit Behinderung, seit dem 15.11.1994 in Kraft, zuvor breite Bewegung von Menschen mit Behinderung für diese Verfassungsänderung (Netzwerk Artikel 3 zur rechtlichen Gleichstellung behinderter Menschen u.a.), Aufnahme des Benachteiligungsverbots in das Grundgesetz mit Signalwirkung für die weitere Gleichstellungsbewegung von Menschen mit Behinderung.